| ..:: § der StVZO / FZV |
Hier finden Sie einige Information auf was Sie bei Ihrem Fahrzeug in Bezug auf die Zulassung
und den Umbau beachten sollten, damit es später bei der TÜV-Abnahme oder einer Polizeikontrolle
keinen Ärger gibt.
Mindestabstände / Unterkante zur Fahrbahn
- Hauptscheinwerfer / untere Lichtaustrittskante 50cm (ab Erstzulassung 1.1.1988)
- Kennzeichen vorne 200mm
- Kennzeichen hinten 300mm
- Nebelschlussleuchte 250mm
Eine Mindesthöhe der bekannten 110mm für Tieferlegungen / Feste- und 80mm für bewegliche Teile ist nur eine Richtlinie,
jedoch keine Vorschrift. Aus Sicherheitsgründen sollte sie jedoch angewandt werden.
Welche Farben sind zulässig?
- Abblendlicht -> Weiß
- Blinker -> Gelb (vor EZ. 1.1.1970 auch Rot)
- Bremslicht -> Rot
- Schlusslicht -> Rot
- NSL -> Rot
- NSW -> Weiß oder Gelb
- Rückstrahler hinten -> Rot
- Rückstrahler seitlich -> Gelb
- Kenzeichenbeleuchtung -> Weiß
Ab wann ist was vorgeschrieben?
vor 1.07.1961 - Eine
Bremsleuchte zulässig, sofern original
vor 1.01.1970 - Fahrtrichtungsanzeiger
auch rot zulässig
ab 1.07.1969 - Pkw
mit Ottomotor AU pflichtig
ab 1.04.1970 - Sicherheitsgurte
auf den vorderen Sitzen erforderlich
ab 1.10.1974 - Abschleppöse
vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich
ab 1.01.1977 - Pkw
mit Dieselmotor AU pflichtig
ab 1.05.1979 - Sicherheitsgurte
auf den hinteren Sitzen erforderlich
ab 1.01.1987 - Pflicht
für Rückfahrscheinwerfer
ab 1.01.1988 - Pflicht
für Dreipunktgurte hinten
ab 1.08.1988 - Hauptscheinwerfer Reflektorkante 500 mm
ab 1.10.1989 - Ber.
des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem
Komma
ab 1.01.1990 - Leuchtweitenregulierung
erforderlich
ab 1.01.1991 - Nebelschussleuchte
erforderlich
ab 1.01.1991 - Bremsanlage
von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen
Leuchtweitenregulierung
Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1.01.1990 müssen mit einer vom Innenraum aus einstellbaren Leuchtweitenregulierung
ausgerüstet sein. Sollte nach einem Scheinweferumbau an den neuen Scheinwerfern keine Stellmotoren verbaut sein, so
müssen diese nachgerüstet werden.
Nebelschlussleuchte (NSL)
Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1.01.1991 müssen mit einer vom Innenraum aus einschaltbaren NSL ausgerüstet sein.
Sollte nach einem Rückleuchtenumbau an den neuen Rückleuchten keine NSL integriert sein, so muss eine separate nachgerüstet
werden. Diese muss ein E-prüfzeichen tragen und dafür gekennzeichnet sein. Es langt eine auf der Fahrerseite.
Rückstrahler (§53 Abs. 4 StVZO)
Jede PKW muss mit zwei Rückstrahlern ausgerüstet sein. Sind diese nicht in den Rückleuchten integriert
(erkennbar an der Kennzeichnung IA), so müssen diese separat angebracht werden. Hierbei ist darauf zu
achten, dass sie die Farbe Rot, ein E-Prüfzeichen und die Kennzeichnung IA besitzen. Des Weiteren ist
darauf zu achten, dass sie mit der Unterkante mind. 350mm und max. 900mm mit der Oberkante, sowie
in einem 90° Winkel über der Fahrbahn angebracht werden.
Rück- und Innenspiegel (§56 StVZO)
Alle PKW müssen über einen Linken- und Innenspiegel verfügen. Sollte die Heckscheibe durch Folie, etc. verdeckt sein, so
wird ein rechter Außenspiegel erforderlich.
Kennzeichen (§60 StVZO)
Kennzeichen müssen der DIN 74069
entsprechen und mit einem DIN-Stempel versehen sein. Das hintere Kennzeichen darf
bis zu
einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Das hintere Kennzeichen muss so
beleuchtet sein, dass
es aus 20 Metern Entfernung komplett lesbar ist. Maximalthöhe des hinteren
Kennzeichens (oberer Rand) 120cm.